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Auszeichnungen
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Vorsitzender des Landesverleihungsausschusses
OBR Helmut Lanz
Tombach 80, 8544 Pölfing-Brunn
Mobilnummer: +43 (0) 676 - 86 662 001 E-Mail: bfkdt.601@bfvdl.steiermark.at
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Allgemeines zu Auszeichnungen und Verdienstzeichen :
Prinzipiell sind Auszeichnungen nur mit den Originalanträgen des LFV Steiermark zu beantragen. Die Verleihungsanträge sind ordnungsgemäß und gut leserlich ausgefüllt über den Dienstweg (BFV) an den LFV Steiermark einzureichen, des Weiteren muss eine ausführliche und entsprechende Begründung vermerkt sein. Alle Vorgaben und Voraussetzungen, um eine Auszeichnung beantragen zu können, sind in der Verleihungsrichtlinie des LFV Steiermark nachzulesen.
Mit LFA-Beschluss vom 14.01.2008 wurde zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, dass folgende Auszeichnungen
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Verdienstzeichen 3., 2. und 1. Stufe des LFV Steiermark
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Verdienstkreuz in Bronze, Silber und Gold des Landes Steiermark
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Ehrenzeichen (25- bis 80-jährige Tätigkeit) des Landes Steiermark sowie
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Steirische Hochwassermedaille in Bronze, Silber und Gold des Landes Steiermark
ausschließlich auf elektronischem Dienstweg beantragt werden können. Mit dieser Vorgehensweise wird automatisch der Dienstweg eingehalten und neben den Feuerwehren haben auch die Gemeinden, die Bezirksfeuerwehrverbände und die Steiermärkische Landesregierung Zutritt zu diesem System.
Das genaue Ablaufschema kann in der Dienstanweisung - DA - 6.1 / 89 - 2008 vom 14.01.2008 - nachgelesen werden und sie steht auf dem Homepage des LFV Steiermark unter www.lfv.stmk.at zum Downloaden zur Verfügung.
Der Landesverleihungsausschuss besteht aus sieben Personen, wobei der Vorsitzende und Vorsitzende-Stv. mindestens die Funktion eines Bezirksfeuerwehrkommandanten oder eine höhere Funktion innehaben müssen, sowie aus fünf vom Landesfeuerwehrausschuss bestellten Bezirksfeuerwehrkommandanten oder Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertretern.
Die Schaffung und Abschaffung von Auszeichnungen bedarf der Zustimmung des Landesfeuerwehrtages. Die Festlegung der Verleihungsrichtlinie sowie Änderungen, Anpassungen und Ergänzungen sind an Beschlüsse des LFA gebunden.
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